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Informationen zu Steuern
Das Sachgebiet Steuern ist in der Stadtverwaltung Schkeuditz unter anderem für die Bearbeitung von Gewerbesteuern, Grundsteuern, Hundesteuern und Vergnügungssteuern zuständig.
Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zum Thema Steuern und finden notwendige Formulare.
Allgemeine Informationen
Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Realsteuern. Die Besteuerung beruht auf dem Gewerbesteuergesetz.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Besteuert werden soll die objektive Ertragskraft des Betriebes. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Über die Steuerpflicht entscheidet das Finanzamt.
Anmeldung eines Gewerbes
Informationen zur Gewerbean-, ab- oder -ummeldung erhalten Sie im Gewerbeamt.
Der Betriebsinhaber (Steuerpflichtige) ist verpflichtet beim zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt berechnet anhand des Gewerbeertrages einen Gewerbesteuermessbetrag, der an die hebeberechtigte Stadt übermittelt wird. Die Gewerbesteuer wird auf Basis des Gewerbesteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes (= Grundlagenbescheid) von der Stadt Schkeuditz festgesetzt, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert.
Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Grundlagenbescheide über Schätzungen) richten, sind somit nur beim Finanzamt möglich.
Gewerbesteuerhebesatz
Der Gewerbesteuerhebesatz der Großen Kreisstadt Schkeuditz beträgt
- 390 % (seit 2011)
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung ist zu überprüfen, ob Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten sind. Diese Prüfung sollte auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfolgen.
Die Zahlungen zur Gewerbesteuer werden durch einen Gewerbesteuerbescheid der Stadt Schkeuditz angefordert. Da die endgültige Festsetzung, der für das Kalenderjahr zu zahlenden Gewerbesteuer wegen der Abhängigkeit der Steuerbemessungsgrundlagen vom einkommensteuerpflichtigen Gewinn, erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres stattfindet, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet Zahlungen für Vorauszahlungszwecke zu leisten.
Fälligkeit der Gewerbesteuer
Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
Der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid hat Dauerwirkung, dass heißt die Festsetzung der Vorauszahlungen, insbesondere für kommende Jahre, gilt bis zur Bekanntgabe einer geänderten Festsetzung / eines geänderten Gewerbesteuerbescheides.
Hinweis:
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung aus dem Gewerbesteuerbescheid. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu beantragen. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Gewerbesteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.
Änderung von Gewerbesteuervorauszahlungen
Sobald zu erkennen ist, dass sich für das laufende Jahr voraussichtlich ein höherer Gewinn ergibt, wird in Ihrem eigenen Interesse empfohlen, die Vorauszahlung entsprechend anzupassen, um Nachzahlungen in den Folgejahren zu vermeiden.
Die Anträge auf Änderung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Kapitalertragssteuer sind beim Finanzamt schriftlich zu stellen. Dabei ist es ratsam, mit gleichem Schreiben einen Antrag auf Erlass bzw. Änderung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke zu beantragen.
Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen daraufhin den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird.
An diesen Grundlagenbescheid ist die Stadt Schkeuditz bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.
Anpassungen von Vorauszahlungen, die auf Grund eines vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides für Vorauszahlungszwecke festgesetzt wurden, können durch die Stadt Schkeuditz erst nach Erlass eines geänderten Bescheides des Finanzamtes erfolgen.
Rückständige Gewerbesteuerbeträge
Bei verspäteter Zahlung der Gewerbesteuer sind nach den Bestimmungen der Abgabenordnung mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge Säumniszuschläge zu erheben. Im Falle einer Mahnung wird eine Mahngebühr entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften der Stadt Schkeuditz festgesetzt. Der Steuerschuldner muss im Beitreibungsfalle die Kosten der Zwangsvollstreckung tragen.
SEPA-Lastschriftverfahren
Die Stadtkasse Schkeuditz bietet Ihnen zur Abwicklung Ihrer Zahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an.
Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie folgendes Formular nutzen: SEPA-Einzugsformular (PDF).
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG) festgesetzt und erhoben.
Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist das Finanzamt Eilenburg zuständig. Die Stadtverwaltung Schkeuditz ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.
Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliches Vermögen multipliziert. Der Hebesatz wird vom Stadtrat jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen. Er ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich.
Man unterscheidet
- Grundsteuer A für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und
- Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke.
Für die Große Kreisstadt Schkeuditz beträgt der Hebesatz
300 % für die Grundsteuer A und
420 % für die Grundsteuer B.
Der Grundsteuerpflicht unterliegen der Grund und Boden und die darauf befindlichen Gebäude. Bitte beachten Sie, dass der Grundsteuer auch solche Gebäude unterliegen, die auf fremden Grund und Boden errichtet wurden (z. B. Eigentumsgaragen und Gartenlauben auf Pachtland). In derartigen Fällen hat der Gebäudeeigentümer die Grundsteuer zu tragen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Fälligkeit Ihrer Grundsteuer richtet sich gemäß § 28 Grundsteuergesetz nach dem im Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag.
- Demnach wird die Jahresgrundsteuer, wenn der Betrag 30 Euro übersteigt, in 4 Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
- Liegt der Jahresbetrag über 15 Euro, so ist die Grundsteuer in 2 Raten am 15. Februar und 15. August eines Jahres fällig.
- Jährliche Kleinbeträge unter 15 Euro sind am 15. August eines Jahres fällig.
Wenn Sie die Grundsteuer als Jahresbetrag zahlen möchten, wird dieser am 01. Juli eines Jahres fällig. Den entsprechenden Antrag müssen Sie bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr im Sachgebiet Steuern gestellt haben. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis ihre Änderung beantragt wird.
Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie folgendes Formular nutzen: SEPA-Einzugsformular (PDF).
Hinweis:
Sowohl das Einlegen eines Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts als auch das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid entfalten keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Grundsteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.
Was sollten Sie bei einem Eigentumswechsel beachten?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Sachgebiet Steuern vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er vom Sachgebiet Steuern einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Nachweise über den Eigentumswechsel sind beim zuständigen Finanzamt Eilenburg - Bewertungsstelle - Walther-Rathenau-Straße 8, 04838 Eilenburg einzureichen.
Gern können Sie auch die Unterlagen über den Eigentumswechsel im Sachgebiet Steuern, Rathausplatz 3, 04435 Schkeuditz zur Weiterleitung an das für Sie zuständige Finanzamt abgeben.
Allgemeine Informationen
Die Stadt Schkeuditz erhebt Hundesteuer entsprechend ihrer Hundesteuersatzung.
Die Steuerhöhe für ein Kalenderjahr beträgt für jeden
Ersthund | 48 Euro |
Zweithund | 120 Euro |
weiteren Hund | 180 Euro |
gefährlicher Hund | 600 EUro |
Ablauf und Verfahren
Meldepflicht
Sie haben innerhalb von 14 Tagen die Aufnahme von Hunden in Ihren Haushalt beziehungsweise den Zuzug mit Hunden nach Schkeuditz schriftlich mit dem Formular Hundesteuer-Anmeldung anzuzeigen.
Ebenso ist innerhalb von 14 Tagen der Wegzug mit Hunden, die Abschaffung beziehungsweise das Abhandenkommen oder der Tod der Hunde schriftlich mit dem Formular Hundesteuer-Abmeldung anzuzeigen und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Dies können Sie per Post oder persönlich in einer der Ortsteilverwaltungen (Dölzig, Radefeld oder Glesien) oder im Sachgebiet Steuern erledigen.
Ihre Anschriften- bzw. Namensänderung während der Hundehaltung sind mit dem Formular Hundesteuer-Änderung anzuzeigen.
Die ausgefüllten Formulare können im Sachgebiet Steuern, im Bürgeramt bzw. den Ortsteilverwaltungen abgegeben werden oder direkt an folgende Anschrift übersandt werden:
Große Kreisstadt Schkeuditz
Stadtkämmerei
Sachgebiet Steuern
04435 Schkeuditz
Des Weiteren ist es möglich sämtliche Formulare per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Zusammen mit dem Steuerbescheid werden Hundesteuermarken übersandt beziehungsweise im Sachgebiet Steuern ausgegeben. Diese müssen beim Ausführen der Hunde stets sichtbar sein. (Bei Verlust oder Beschädigung der Hundesteuermarke - siehe Hinweise)
Rechtsgrundlagen
⇒Hundesteuersatzung der Großen Kreisstadt Schkeuditz
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Tierabgabevertrag vom Tierheim (falls vorhanden)
- Hundesteuer-Abmeldung PDF
- Hundesteuer-Anmeldung PDF
- Hundesteuer-Änderungsmitteilung PDF
Hinweise
Die Hundesteuer ist erst nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Für den Ersatz von verloren gegangenen Hundesteuermarken wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben. Bei Rückgabe einer beschädigten Hundesteuermarke wird keine Gebühr erhoben.
Allgemeine Informationen
Sie stellen Spiel-, Geschicklichkeits- und/oder Unterhaltungsgeräte in einer Gaststätte, einem Imbiss und/oder einer Spielhalle (im Stadtgebiet bzw. in den Ortsteilen) auf? Damit unterliegen Sie der Spielgerätesteuersatzung (siehe unten).
Welche Anzeigepflichten sind zu beachten?
Die erstmalige Aufstellung/ Veränderung oder Entfernung eines Gerätes ist bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats beim Sachgebiet Steuern schriftlich anzuzeigen.
Welche Informationen/ Unterlagen werden benötigt?
- Geräteart und Anzahl
- Aufstellungsdatum
- Aufstellungsort (Gaststätte/Imbiss/Spielhalle)
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit muss eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes (wird vom Ordnungsamt erteilt) vorliegen.
Steuersätze
Geräte mit Gewinnmöglichkeit:
- 5 v.H. des Spieleinsatzes nach §§ 12 und 13 der Spielverordnung
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:
- in Spielhalle: 51,00 € je Gerät/Monat
- in Gaststätte, Imbiss: 25,50 € je Gerät/Monat
Steuerfestsetzung
Die Einreichung einer Steuererklärung einschließlich der Zählwerksausdrucke ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf einem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck (siehe unten) abzugeben. Die Steuer wird solange erhoben bis der Steuergegenstand abgemeldet wird.
Rechtsgrundlage
Formulare
⇒Datenschutzhinweise Aufwandssteuern
Allgemeine Informationen
Ab dem 01. Januar 2021 unterliegen Veranstaltungen gewerblicher Art im Stadtgebiet bzw. in den Ortsteilen nicht mehr der Vergnügungssteuer. Die Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2001 ist mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben.