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Corona- Virus in Schkeuditz
Hier finden Sie Informationen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus.
Die Informationen werden ständig aktualisiert.
Stadtverwaltung für den offenen Besucherverkehr geschlossen
Das Rathaus und das Bürgeramt bleiben aufgrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens für den offenen Besucherverkehr geschlossen. Telefonische Voranfragen und Terminvereinbarung zu den Sprechzeiten unter:
- Bürgeramt:
Termine vereinbaren Sie bitte unter den folgenden Telefonnummern
Personenstandswesen, Meldewesen und Gewerbewesen 034204 - 88 123
Stadtentwicklung/ Wirtschaftsförderung/ Liegenschaften 034204 - 88 149
Ordnungsamt 034204 - 88 138
Einlaß nur mit Mund-Nasen-Schutz!
- Stadtverwaltung Schkeuditz / Rathaus
Termine vereinbaren Sie bitte unter den folgenden Telefonnummern:
Büro des Oberbürgermeisters 034204 - 88 131
Büro des Bürgermeisters 034204 - 88 132
Kämmerei 034204 - 88121
Hoch.- und Tiefbau 034204 – 88 150
Schulverwaltung/ Kinder/ Jugend 034204 – 88 177
Hauptamt 034204 – 88 159
Einlaß nur mit Mund-Nasen- Schutz!
- Eheschließungen
werden im Trauzimmer mit maximal sechs Gäste und im Ratssaal mit 10 Personen durchgeführt
- Kulturhaus "Sonne"
Das Kulturhaus "Sonne" bleibt geschlossen
Stadtbibliothek
Die Stadtbibliothek Schkeuditz und alle Ortsteilbibliotheken sind weiterhin geschlossen. Die Leihfristen werden entsprechend angepasst.
Ab 12.01.2021 sind Ausleihen nur nach telefonischer Vereinbarung und ausschließlich in der Stadtbibliothek möglich. Wir stellen Ihnen Ihre Wünsche zur Abholung bereit.
Zur Rückgabe entliehener Medien steht die Rückgabebox vor der Stadtbibliothek zur Verfügung.
Stadtmuseum
das Stadtmuseum bleibt geschlossen
- Sportstätten
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist eingestellt. Die Einrichtungen bleiben geschlossen.
Ortsteilverwaltungen:
Die Ortsteilverwaltungen bleiben bis auf weiteres geschlossen
- Trauerfeiern
Auf dem Zentralfriedhof ist die Nutzung der Trauerhalle ist unter Einhaltung der Hygieneregeln wieder möglich.
Die Nutzung ist auf 10 Personen beschränkt.
Die Verantwortung zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen obliegt den Trauerrednern und Mitarbeitern der Bestattungshäuser.
Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen der Stadt Schkeuditz zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronovirus
Der Coronavirus nimmt weltweit massiven Einfluss auf die Wirtschaft. Unternehmen sehen sich aktuell mit einer bislang nicht gekannten Situation konfrontiert. Die zu erwartenden Verluste treffen auch eine Vielzahl Schkeuditzer Gewerbebetriebe. Um einen Beitrag zur Unterstützung der örtlichen Wirtschaft zu leisten, wird die Stadt Schkeuditz ihren Steuerpflichtigen entgegenkommen.
Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt
Für die Stundung von Steuern, Herabsetzung von Vorauszahlungen oder einen dringend benötigte Vollstreckungsaufschub steht jetzt zudem ein sehr einfach handhabbares Antragsformular unter ⇒www.coronavirus.sachsen.de] zur Verfügung, welches Sie bitte an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln.
Update – Bitte informieren Sie sich:
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums ist unter der Rubrik FAQ ein kurzer Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen gegeben:
Die dortigen Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 (BStBI I S. 262) gilt daher in Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:
Gewerbesteuer mit Fälligkeit bis zum 31.03.2021 in der Stadt Schkeuditz kann bis zum 30.06.2021, in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bis zum 31.12.2021 gestundet werden
Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen und Stundung von nachträglichen Gewerbesteuerforderungen für Vorjahre
Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Situation Stundungen zu Gewerbesteuervorauszahlungen 2021 und Stundungen von nachträglichen Gewerbesteuerforderungen für Vorjahre beantragen, werden ohne größere Nachweise zinslose Stundung bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Dabei muss der Zusammenhang zwischen fehlender Liquidität bzw. drohenden Gewinneinbußen und Krise nach den Darlegungen des Unternehmens lediglich plausibel gemacht werden (z.B. einstweilige Schließung des Geschäftsbetriebes, Auftragseinbruch).
Wird gleichzeitig mit dem Stundungsantrag eine Ratenzahlung vereinbart, wird die zinslose Stundung bis zum 31.12.2021 gewährt.
Bitte verwenden Sie für Ihren Stundungsantrag folgendes ⇒ Formular
Dieses kann per E-Mail unter
⇒steuern@schkeuditz.de
per Fax unter 034204 – 88 176 sowie auf dem Postweg an die Stadtverwaltung Schkeuditz, Sachgebiet Steuern, Rathausplatz 3, 04435 Schkeuditz eingereicht werden.
Ebenso können Stundungsanträge für Grundsteuer- und Vergnügungssteuerforderungen gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das beigefügte Formular, welches Sie gern per E-Mail an
⇒steuern@schkeuditz.de,
per Fax an 034204 - 88 176 oder über die Hauspost an übermitteln können. ⇒Formular
Zusätzlicher Hinweis zu Stundungsanträgen in der Vergnügungssteuer
Bei der Stundung der Vergnügungssteuer weisen wir vorsorglich daraufhin, dass nach Aufhebung der behördlich angeordneten Schließungen die Steuerpflichtigen aufgefordert werden, sämtliche Steueranmeldungen nachzuholen (ggf. Null- oder Fehlmeldung).
Sofern eine Zahlung bis zum beantragten Stundungstermin nicht möglich ist, ist ein erneuter Antrag bei der Stadtverwaltung Schkeuditz, Sachgebiet Steuern, einzureichen.
Die Novemberhilfe kann noch bis 31.01.2021 beantragt werden!
⇒https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html
Antragstellung:
Direktantrag für Soloselbstständige
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen.
Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
⇒https://www.elster.de/eportal/start
Antrag mit prüfendem Dritten
Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe beantragt haben oder planen Überbrückungshilfe zu beantragen oder Unternehmen, die mehr als 5000,- Euro Fördersumme erwarten und alle Nicht-Soloselbständigen beauftragen bitte einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt damit, den Antrag auf Novemberhilfe für sie zu stellen.
Weitere Informationen:
Antragsberechtigt sind:
•Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
•Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
•Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
•Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
•Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Förderung:
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen:
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet.
Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf:
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt.
Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Ab sofort können die Dezemberhilfen analog zum November beantragt werden. Es werden zunächst wieder Abschlagszahlungen gewährt.
Die Antragsfrist für die Dezemberhilfen läuft am 31.03.2021 aus!
Die wichtigsten Informationen im Überblick:
•Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
•Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
•Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (
⇒www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Neu: Überbrückungshilfen
Überbrückungshilfe II:
Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und umfasst nun auch die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober 2020 durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte gestellt werden.
Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.
Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
Antragsberechtigt sind Betriebe:
- mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
• 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
• 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
• 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Förderfähige Kosten sind:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
12. Kosten für Auszubildende
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Überbrückungshilfe III:
Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021.
Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet.
Anträge können gestellt werden, wenn die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ) beendet und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern abgeschlossen sind.
Dies wird erwartungsgemäß einige Wochen nach dem Programmstart Anfang Januar 2021 in Anspruch nehmen.
Antragsberechtigt:
- analog Überbrückungshilfe II
- Unternehmen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) erhalten, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den oder die entsprechenden, vom Umsatzrückgang in dieser Höhe betroffenen Monate (November und/oder Dezember) beantragen.
Dies betrifft etwa viele Einzelhandelsgeschäfte.
Unverändert monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.
Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent.
Förderfähige Kosten sind:
analog Überbrückungshilfe II und zusätzlich
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.
Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater).
-Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern": Prämien für Ausbildungsbetriebe
In die Förderung einbezogen sind alle Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 begonnen haben.
Gefördert werden auch Ausbildungen, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden wurde.
Konkret sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:
- Ausbildungsprämie bei gleichbleibendem Ausbildungsniveau: Betriebe, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren auf gleichem Niveau aufrechterhalten, obwohl sie von der Corona-Krise erheblich betroffen sind, können für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro erhalten (nach Ablauf der Probezeit).
Ausbildungsprämie bei erhöhtem Ausbildungsniveau: Unternehmen, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren trotz starker Betroffenheit durch die Corona-Pandemie sogar erhöhen, erhalten für jeden zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Ablauf der Probezeit).
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit: Ausbildungsbetriebe, die ihre Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die Corona-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung erhalten. Dies greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Übernahmeprämie: Ausbildungsbetriebe, die Auszubildende von pandemiebedingt insolventen Unternehmen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro. Dies ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
⇒https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-3098.html
-Überbrückungshilfen Bund bis Jahresende 2020 verlängert!
Antragstellung:
Die Antragstellung läuft ausschließlich über Ihnen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Die Unternehmen kann selbst keinen Antrag stellen. Die Unterlagen sind online über eine entsprechende Plattform des Bundes einzureichen.
Das/der beauftragte Steuerbüro/ Wirtschaftsprüfer muss sich zunächst registrieren und erhält dann Zugangsdaten zum Online-Portal.
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
-Weiterer Förderinstrumente von Bund und Land Sachsen
Bund und Länder stellen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landesförderbanken und die Bürgschaftsbanken den Unternehmen etablierte Instrumente zur Liquiditätssicherung zur Verfügung, mit denen vorübergehende Lieferengpässe und Nachfrageschwankungen überbrückt werden können.
⇒Kreditanstalt für Wiederaufbau
-Jobs für Studierende in der Region Leipzig
Aktuell suchen Studierende verschiedener Hochschulen der Region nach Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt auch in Zeiten von Covid-19 zu sichern.
Andererseits suchen Unternehmen händeringend zusätzliche Unterstützung.
Wenn Sie sich dazu beraten lassen möchten, ob Ihr Angebot für einen Job für Studierende geeignet ist und wie Ihr Unternehmen kurzfristig an interessierte Studierende kommt, gehen Sie auf das Leipziger Team der sachsenweiten Initiative von TalentTransfer zu.
Dort finden Sie auch einen Link zur Jobvermittlung des Studentenwerkes Leipzig als zentrale Anlaufstelle für Studierenden und Unternehmen - insbesondere in der jetzigen Zeit.
Ihre Ansprechpartnerin: Angela Ditter, leipzig@talenttransfer.de , Tel.: 0341 21 72 916
⇒https://jobvermittlung.studentenwerk-leipzig.de/
⇒https://talenttransfer.de/leipzig/
-Weitere Beratungs- und Informationsangebote
⇒Wirtschaftsförderung Nordsachsen
Ansprechpartner der Stadt Schkeuditz:
Matthias Sebald
04435 Schkeuditz
Telefon: 034204 88226
Telefax: 034204 88105
E-Mail: wirtschaftsfoerderung@schkeuditz.de
Wir werden aktuelle Informationen zu Unterstützungsangeboten regelmäßig an dieser Stelle zur Verfügung stellen.
Soforthilfe für Sportvereine
können als Zuschuss beim Landessportbund Sachsen beantragt werden
Postfach 100952
04009 Leipzig
⇒soforthilfe@sport-fuer-sachsen.de
⇒https://www.sport-fuer-sachsen.de/
Voraussetzungen:
- Sportverein ist im Landessportbund organisiert (zum 15.03.2020 ordentliches Mitglied)
- geeigneter Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten aufgrund der zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen entstanden sind - dabei kann es sich um unabweisbare Einnahmeverluste oder zusätzliche Ausgaben handeln
- bei unabweisbaren Einnahmeverlusten: geeigneter Nachweis, dass der Zuschuss zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten erforderlich ist.
Modalitäten:
- Höhe der Zuwendung kann bis zu 10.000 € in Abhängigkeit von dem nachgewiesenen Finanzbedarf betragen
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Betrag im Einzelfall mind. 1.000 € beträgt
Ebenfalls können über die SAB Darlehen beantragt werden:
-Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur"
Mit dem Zuschuss unterstützt der Freistaat Sachsen
•gemeinnützig anerkannte freie Träger im Bereich Kunst und Kultur,
•freie Träger im Bereich Kunst und Kultur ohne anerkannte Gemeinnützigkeit, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infolge der amtlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie beeinträchtigt ist.
Schutzschirm des Landkreises Nordsachsen für ehrenamtliche Initiativen
Gemeinsam mit den Fraktionen des Kreistages hebt Nordsachsens Landrat Kai Emanuel (parteilos) ein Förderprogramm aus der Taufe, mit denen ehrenamtlich Engagierte, Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, Initiativen, Vereine und soziale Einrichtungen im Landkreis in der Corona-Krise unterstützt werden.
Entsprechende Einrichtungen, die akut unter den Auswirkungen und harten Einschnitten der Corona-Krise leiden, können sich bei der Ehrenamtsbeauftragten des Landratsamtes, Lydia Tiedke, unter der Mailadresse l
lydia.tiedke@lra-nordsachsen.de
mit ihren Problemen melden, um gemeinsam eine möglichst unbürokratische und schnelle Lösung zu finden. Die Gremien des Kreistages entscheiden dann zeitnah über die zu gewährenden Hilfen.
⇒Landkreis Nordsachsen Coronavirus
Ansprechpartner der Stadt Schkeuditz:
Matthias Sebald
04435 Schkeuditz
Telefon: 034204 88226
Telefax: 034204 88105
E-Mail: wirtschaftsfoerderung@schkeuditz.de
Wir werden aktuelle Informationen zu Unterstützungsangeboten regelmäßig an dieser Stelle zur Verfügung stellen.
Die Überbrückungshilfe richtet sich an Studierende, die sich nachweislich in einer akuten, pandemiedingten Notlage befinden und die unmittelbar Hilfe benötigen.
Antragsberechtigt sind Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind.
Alle Informationen und der Link zum Online-Portal unter
⇒https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zur-ueberbrueckungshilfe-fuer-studierende-11509.html
⇒Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung
⇒Infomationen des Kultusministeriums
Was passiert, wenn ein Schüler positiv auf Corona getestet wird? Mehr als 850 Kinder und Jugendliche im Landkreis Nordsachsen
befinden sich derzeit in Quarantäne / Gesundheitsamt erläutert Beispiele
Im Landkreis sind weiterhin zahlreiche Schulklassen und Kita-Gruppen von einer Corona-Quarantäne betroffen. So befinden sich laut Landratsamt aktuell 283 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren sowie 573 Kinder beziehungsweise Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren in Quarantäne. Positiv auf das Corona-Virus getestet wurden 39 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren sowie 137 Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren (Stand 03.12.2020).
Für viele Eltern bedeuten die Fälle an Schulen oder Kitas zunächst einmal Unsicherheit und Fragen, was passiert im Fall des Falles. Wir wollten deshalb vom nordsächsischen Gesundheitsamt wissen, welche Prozesse in Gang gesetzt werden, wenn es positive Tests bei Kindern gibt. Die amtierende Amtsleiterin Dr. Steffi Melz beschreibt dies anhand von drei Beispielen.
■ Beispiel 1: Eltern melden ihr Kind in der Schule als krank. Beim Arzt wird das Kind wegen Symptomen auf Corona getestet. Sofern dieser Test positiv ausfällt, wird das Ergebnis dem Gesundheitsamt sowohl vom Arzt als auch vom Labor gemeldet. Dann beginnen die Kontaktermittler im Gesundheitsamt mit ihrer Arbeit. Zuerst rufen sie die Eltern an und teilen das Ergebnis mit und wie lange das Kind in Quarantäne muss. Außerdem wird abgefragt, wann das Kind letztmalig die Einrichtung besucht hat und ob es dort Symptome gezeigt hat. Zudem wird um eine Kontaktliste gebeten. Dabei kommt auch die Schule oder die Kita ins Spiel. Die Einrichtung wird gebeten, eine entsprechende Liste von Schülern und Lehrern zu erstellen, die dann je nach Kontaktdauer und Kontaktart vom Gesundheitsamt kategorisiert werden.
Nach Möglichkeit unterstützt die Schule beziehungsweise Einrichtung das Gesundheitsamt bei der Kommunikation des Positivfalls. Ergo werden mindestens die Eltern der Schüler informiert, die in direktem Kontakt mit dem Positivfall standen. In der Regel wird die Klasse oder Kita-Gruppe in eine 14-tägige Quarantäne versetzt. Sobald bei einem Kind Symptome auftreten, muss ein Arzt kontaktiert werden.
Die Kontaktermittlung kann mehrere Stunden dauern. Je genauer diese ist, desto besser kann bestimmt werden, wer als direkter Kontakt – eine sogenannte Kontaktperson 1 – in Quarantäne versetzt werden muss und wer nicht. „Da gibt es kein Schema F oder eine Blaupause – jeder Fall muss einzeln betrachtet und ermittelt werden“, so Amtsleiterin Melz.
■ Beispiel 2: Ein Kind an einer Schule beziehungsweise Einrichtung ist positiv getestet worden. Dann informiert bestenfalls die Schule oder Einrichtung die entsprechenden Eltern darüber. Das geht am schnellsten, da die Adressen und Ansprechpartner bekannt sind. Eine entsprechende Kontaktliste wird zudem dem Gesundheitsamt zur Kontaktverfolgung gesendet. Gehen die Kinder in die gleiche Klasse/Gruppe und haben keine Maske getragen, dann gelten die Schüler alle als Kontaktpersonen 1 und werden deshalb in Quarantäne versetzt. Auch in dem Fall nimmt das Gesundheitsamt mit den davon betroffenen Eltern Kontakt auf und spricht für die Kinder die Quarantäne aus. Steffi Melz: „Hierbei kommt es immer wieder vor, dass dem Gesundheitsamt Kinder gemeldet werden, die eigentlich gar nicht in dem entsprechenden Zeitraum in der Einrichtung waren. In diesem Fall bitten wir die betroffenen Eltern, uns das mitzuteilen, da diese Kinder nicht in Quarantäne müssen.“
■ Beispiel 3: Ein Kind an der Schule/Einrichtung ist positiv getestet worden – es geht in eine Klasse/Gruppe, die räumlich getrennt ist oder es wurden Abstandsregeln sowie ein konsequenter Mund-Nasen-Schutz von Betreuern, Lehrern und Kindern eingehalten und das Lüftungskonzept korrekt durchgeführt. Dann wird bestenfalls die Schule oder Einrichtung über den Fall informieren. Das Gesundheitsamt meldet sich nur bei den Eltern, deren Kinder tatsächlich einen entsprechenden Kontakt hatten.
Am Ablauf der Kontaktermittlung ändert sich durch die neue Allgemeinverfügung übrigens nichts. Allerdings wird sachsenweit das Vorgehen vereinheitlicht. Das sei gerade dort hilfreich, wo Lehrer, Schüler oder Erzieher in den Landkreis einpendeln, so das Landratsamt. Dann gilt die Quarantäne sofort, auch wenn die Person in einem anderen Landkreis wohnt.
Zudem gilt aktuell laut Sächsischer Corona-Schutzverordnung: Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt findet in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen der Primarstufe und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt, zudem ist im Unterricht der Sekundarstufe I ab Klassenstufe 7 abweichend auch von Schülerinnen und Schülern eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb.
Informationen des Freistaates Sachsen zu häufig gestellte Fragen zum Corona- Virus
In der Stadtverwaltung Schkeuditz melden sich vermehrt Menschen, die ihre Nachbarschaftshilfe anbieten und Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind.
Wir möchten hilfsbereite und hilfesuchende Menschen zusammenbringen. In Zeiten wie diesen ist es wichtig, dass wir zusammenstehen. Nicht alle haben eine Familie oder Bekannte die helfen können.
Angebotenen Hilfeleistungen können u.a. sein.
- Lebensmittel einkaufen
- Mit dem Hund Gassi gehen
- Medikamente oder Postsendungen abholen
Ich rufe alle gesunden und hilfsbereite Schkeuditzerinnen und Schkeuditzer auf sich zu melden:
Tel: 034204-88131
E-Mail: Bürgerhilfe@schkeuditz.de
Nur gemeinsam können wir mit Engagement, Bürgerhilfe und Disziplin die Krise bewältigen.
Rayk Bergner
Oberbürgermeister
Landratsamt Nordsachsen
Gesundheitsamt
Schlosstraße 27
04860 Torgau
Telefon: 03421 758-6301
Fax: 03421 758 85 63 10
Um dringende Verdachtsfälle auf eine Infektion mit dem Corona-Virus schnell identifizieren zu können, schaltet das Gesundheitsamt des Landkreises Nordsachsen vorsorglich eine Telefon-Hotline.
Unter den Rufnummern 03421-758 5555 und 03421-758 5556 sind Mitarbeiter des Amtes von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
Einmal mehr werden die Sprechzeiten der Corona-Hotline des Landkreises Nordsachsen dem aktuellen Bedarf angepasst. Mit den wachsenden Infektionszahlen und dem Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung des Freistaates haben auch die Anfragen wieder zugenommen. Deshalb ist die Hotline ab kommende Woche (09.11.20) immer montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und sonnabends von 9 bis 16 Uhr unter den Rufnummern 03421-758 5555 und -5556 von 8 bis 14 Uhr erreichbar.
Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises werden dringend gebeten, die Hotline ausschließlich für begründete Verdachtsfälle zu nutzen. Diese liegen nur dann vor, wenn jemand:
- Kontakt mit einer nachweislich an Corona erkrankten Personen oder
- Kontakt zu einem dringenden Corona-Verdachtsfall hatte (Person, bei der ein Corona-Test durchgeführt wurde) oder
- sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten hat und dort Kontakt zu Erkrankten hatte bzw. in einer medizinischen Einrichtungen war.
Die zentrale Corona-Hotline für den Freistaat Sachsen ist weiterhin unter 0800 100 0214 montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr und am Wochenende jeweils von 12 bis 18 Uhr erreichbar. Für medizinische Hilfe außerhalb der Praxisöffnungszeiten steht der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 zur Verfügung. In lebensbedrohlichen Fällen ist der Rettungsdienst unter Notruf 112 zu alarmieren.
⇒Bundesgesundheitsministerium
Corona-Virus Hotline
Telefon: 030 346465100
Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr, Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr
⇒Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Bürgertelefon des Sozialministeriums
Telefon: 0351 564-55855
Montag bis Freitag 7 Uhr bis 18 Uhr
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Telefon: 116117
Webseite: 116117.de - Der ärztliche Bereitschaftsdienst
Hotline der Unabhängigen Patientenberatung
Telefon: 0800 0117722
Hotlines des Bundeswirtschaftsministeriums
Telefon: 030 186150 oder 030 186151515 für Unternehmen
Das Finanzamt Eilenburg bleibt weiterhin für den Besucherverkehr geschlossen
Um eine weitere Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern, bleibt auch das Finanzamt Eilenburg bis voraussichtlich 31. Januar 2021 für den Besucher-verkehr geschlossen. Dies dient dem Schutz der Bürger und Bediensteten.
Die Bürger werden gebeten, ihre Anliegen schriftlich oder per E-Mail (poststelle@fa-eilenburg.smf.sachsen.de) an das Finanzamt zu richten. Zu-dem können sich die Bürger mit ihren steuerlichen Fragen und Angelegenheiten unter der Rufnummer 03423 660 4000 telefonisch an das Finanzamt wen-den. Weitere Telefonnummern sowie Kontaktdaten spezieller Ansprechpart-ner stehen auf der Internetseite des Finanzamtes (www.fa-eilenburg.de). Darüber hinaus steht der Service des Online-Portals „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung.
Vordrucke werden kostenfrei zugesandt, ein Abholen im Finanzamt ist nicht möglich.
Fragen zu allgemeinen steuerlichen Themen werden durch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Dieses ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 (Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz) erreichbar