








Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Die Allgemeine Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (nach § 7 GastVO). Für besondere Betriebe gilt § 8 Abs. 2 GastVO. Für einen gegebenen Anlass kann eine Verkürzung der Sperrzeit genehmigt werden. Diese ist zuvor beim Gewerbeamt zu beantragen.
Fristen
3 Monat(e)aus VwVfG
Kosten
maximal 350,00 EUR
minimal 20,00 EUR
Kostenbeschreibung
je nach Dauer und Art der Sperrzeitverkürzung; Bei längerer Dauer der Sperrzeitverkürzung Kosten pro Monatje nach Dauer und Art der Sperrzeitverkürzung.
Erforderliche Dokumente
Antrag auf Sperrzeitverkürzung