








Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn im stehenden Gewerbe - Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) werden oder - zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft) - und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Um ein Gaststättengewerbe handelt es sich ferner, wenn diese Tätigkeiten als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe ausgeübt werden und die Betriebsstätte für die Dauer der Veranstaltung ortsfest ist. Erteilt werden kann die Gaststättenerlaubnis unter anderem als: - Neukonzession, - Konzession nach Umbauten und - Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter. Vorläufige Gaststättenerlaubnis: Wer eine Gaststätte übernehmen will, die generell nur mit Erlaubnis betrieben werden darf, kann eine vorläufige Konzession beantragen. Dazu reicht es, wenn zunächst nur ein Teil der erforderlichen Unterlagen vorgelegt wird. Die vorläufige Gaststättenerlaubnis gilt in der Regel drei Monate und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Frist:
3 Monate (nach VwVfG)
Kosten:
Für die vorläufige Gaststättenerlaubnis fallen Gebühren von 15 - 100 EUR an, für die Gaststättenerlaubnis liegen die Gebühren zwischen 25 - 2000 EUR.
Die Gebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Gaststättenfläche und der Gastplätze ermittelt.
Erforderliche Dokumente: